Gesetz über die Zusammenarbeit mit anderen Staaten - Kooperationsgesetz
§1 Vorraussetzungen
1. Vorraussetzung für eine Zusammenarbeit mit der Republik Montegiallo ist das Bekenntnis anderer Nationen zur Rechtsstaatlichkeit. 2. Regierungen müssen von einer Mehrheit der Bevölkerung gewählt sein. 3. Eingesetzte Regime oder Minderheitenregierungen erfüllen nicht die Vorraussetzungen unter §1/1.
§2 Bereiche der Zusammenarbeit
1. Bereiche in denen eine Zusammenarbeit mit anderen Staaten stattfinden können sind politische, kulturelle und soziale Sektoren. 2. Militärische Zusammenarbeit ist von diesem Gesetz ausgenommen. Sie findet Anwendung in Gesetzen die sich mit dem Bündnisfall beschäftigen.